Gesetze / Entsorgungsfachbetriebeverordnung
EfbV§ 12 Zustimmung zum Überwachungsvertrag, Widerruf
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/12#abs-1 (1) Die nach § 56 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zuständige Behörde (Zustimmungsbehörde) ist die Behörde am Hauptsitz der technischen Überwachungsorganisation. Die Zustimmungsbehörde trifft ihre Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Anforderung des § 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 erfüllt ist, im Benehmen mit der für die Überwachung des Betriebes zuständigen Behörde (Überwachungsbehörde). Dazu übersendet die Zustimmungsbehörde der Überwachungsbehörde die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung. Die Überwachungsbehörde hat sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Aufforderung zur Erteilung des Benehmens gegenüber der Zustimmungsbehörde zu äußern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/12#abs-2 (2) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag ist zu erteilen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/12#abs-3 (3) Die Zustimmung kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen und Auflagenvorbehalten verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/12#abs-4 (4) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag kann widerrufen werden,
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 12 EfbV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.09.2009 – 20 A 1380/07
- BVerwG, 22.04.2010 – 7 B 42.09
- BVerwG, 22.04.2010 – 7 B 43.09
- BVerwG, 22.04.2010 – 7 B 43/09Entsorgungsfachbetrieb; Zustimmung zum Überwachungsvertrag; Verwerten und Beseitigen von Abfällen
- BVerwG, 22.04.2010 – 7 B 42/09Recht zur Verweigerung der Zustimmung zum Überwachungsvertrag bei Nichtausübung der zu zertifizierenden Tätigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Münster, 09.03.2007 – 7 K 111/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 11.06.2002 – 17 K 2839/01Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 EfbV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.